01.03.2018
An das Bundesgericht gelangte ein Mann, der sich im Dezember in die Pensionskasse A einkaufte und 5 Monate vorher zwei Auszahlungen aus der Pensionskasse B bezog.
Einen weiteren Einkauf in die Pensionskasse A tätigte er im darauffolgenden Jahr im März.
Er machte in seiner Steuererklärung geltend, dass die Einkäufe einkommensmindernd sind, was das Steueramt nicht gelten liess.
Das Gericht entschied, dass falls Wiedereinkäufe in die Sperrfrist fallen nicht vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebraucht werden können.
(Quelle: BGE 2 C_62/2018 vom 12. Juni 2017)
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