Alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte unterliegen der direkten Bundessteuer.
Es kann aber sein, dass bei Zuwendungen im Rahmen von Preisen, Ehrengaben, Auszeichnungen, Stipendien sowie Förderbeiträgen im Kultur-, Sport- und Wissenschaftsbereich es sich um Sondertatbestände handelt, die diese Zuwendungen von der direkten Bundessteuer ausnehmen.
Konkret können Preise, Ehrenabgaben und Auszeichnungen unter gewissen Umständen auch als eine Schenkung klassifiziert werden, die auch von der direkten Bundessteuer befreit ist. Eine Schenkung liegt vor, wenn einer beschenkten Person ein Vermögen oder ein Vermögensteil übertragen wird, ohne dass die beschenkte Person eine Gegenleistung zu erfüllen hat. Das heisst, es darf sich nicht um eine nachträgliche Entlöhnung für eine Arbeit handeln.
Um steuerbefreit zu sein, müssen diese Leistungen die folgenden drei Kriterien kumulativ erfüllen:
- Die Person, welche die Leistung empfängt muss bedürftig sein.
- Die private- bzw. öffentlich-rechtliche Institution erbringt die Leistung mit einer Unterstützungsabsicht.
- Es muss sich um eine unentgeltliche Leistung handeln.
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