01.11.2018
Behörden prüfen bei der Urteilsunfähigkeit einer Person, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt.
Sie prüfen auch, ob die beauftragte Person für den Auftrag geeignet und bereit ist, den Auftrag anzunehmen und auszuführen. Erst dann erklärt die Behörde den Vorsorgeauftrag für wirksam.
Ausserordentliche Geschäfte wie etwa ein Liegenschaftenverkauf darf die beauftragte Person aber nur in Zustimmung mit der Behörde ausführen. Ausser im Vorsorgeauftrag ist ausdrücklich die Ermächtigung dazu gegeben worden. Deshalb ist es wichtig, solche ausserordentliche Geschäfte in den Vorsorgeauftrag miteinzubeziehen.
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