Im Kanton Obwalden verlangte ein Verwaltungsrat von der Gesellschaft Einsicht in die Bücher und Akten, vor allem interessierten ihn das Aktienbuch, Unterlagen bezüglich Vereinbarungen mit Dritten und Zahlungen an Dritte sowie die Proto¬kolle der GV und VR-Sitzungen.
Die Einsicht wurde dem Verwaltungsrat durch die Geschäftsleitung verwehrt.
Er gelangte daraufhin an das Kantonsgericht und Obergericht Obwalden, die beide seine Klage abwiesen, da sie keine Rechtsgrundlage sahen.
Das Bundesgericht hat in einem Leitentscheid nun Klarheit geschaffen und sich für den Verwaltungsrat entscheiden. Es erklärte u.a., dass das Informationsrecht das Gegenstück zur persönlichen Verantwortung des Verwaltungsrats darstelle und deshalb sicherzustellen sei.
(Quelle: BGE 4A_364/2017 vom 28.2.2018)
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