01.11.2020
Ist ein mündiges Kind in der Lage, seine Ausbildung selber zu finanzieren, so besteht keine elterliche Unterstützungspflicht mehr und die Zuwendungen dürfen nicht mehr als Kinderabzug zugelassen werden.
Im konkreten Fall verfügte die Tochter über ein Vermögen von ca. CHF 300'000 und die Eltern zogen Ausbildungskosten in der Steuererklärung ab, was von der Steuerverwaltung abgelehnt wurde. Das St. Galler Verwaltungsgericht gab der Steuerverwaltung Recht.
(Quelle: Entscheid B2019/254, 28.5.2020)
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