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Umrechnungsverluste können nur bei tatsächlichem Verlust als Aufwand verbucht werden

17.08.2016

Das Bundesgericht hat seinen Entscheid zur Behandlung von Umrechnungsverlusten von 2009 erneut bestätigt.

Es stellt klar, dass Umrechnungsverluste nur durch die Überführung von in einer Fremdwährung geführten Büchern in Schweizer Franken entstehen. Diese Umrechnungsverluste stellen für das Unternehmen weder eine Entreicherung noch eine Bereicherung dar, welche aus einer konkreten Transaktion entstehen.

Daraus folgt, dass die Umrechnungsverluste, welche keine tatsächlich erlittenen Verluste darstellen, nicht als geschäftsmässig begründete Aufwendungen qualifiziert werden können.

(Quelle: BGE 2C_768/2015 vom 31.08.2015)


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