01.10.2018
Der Bundesrat hat beschlossen, dass ab dem 1. Januar 2019 der Ort der Besteuerung für Maklerprovisionen am Wohnort des Maklers liegt
bzw. am Sitz der Maklerfirma, sofern sich dieser in der Schweiz befindet. Künftig fällt die Besteuerung der Vermittlungsprovisionen nur dann am Grundstücksort an, wenn der Makler keinen Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz hat.
To News overview