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01.01.2020
Im Handelsregister ist es möglich, die Zeichnungsberechtigung bei Kollektivunterschrift so einzuschränken, dass nur bestimmte namentlich genannte Personen miteinander gültig unterzeichnen können.
Konkret bedeutet ein solcher Eintrag: «Kollektivunterschrift zu zweien zusammen mit X. oder Y.»
(Quelle: BGE 4A_536/2015 vom 3.3.2016)
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