An das Bundesgericht gelangte eine Darlehensnehmerin, die von ihrem Darlehensgeber Negativzins für ein Darlehen verlangte.
Die Parteien hatten 2006 einen Darlehensvertrag abgeschlossen, in welchem die Parteien den 6-Monats LIBOR-CHF-Zins zuzüglich 0.0375% als Zinssatz vereinbart hatten. Mit der Einführung von Negativzinsen sowie der Ankündigung der Aufhebung des CHF-EUR-Mindestkurses im Januar 2015 durch die SNB kippte der 6-Monats LIBOR-CHF-Satz ins Minus. Im September 2015 forderte die Darlehensnehmerin den Darlehensgeber auf, den Zins gemäss vertraglich festgelegter Formel zu berechnen und ihr den daraus resultierenden Negativzins zu überweisen. Der Darlehensgeber wies die Forderung zurück und stellte sich auf den Standpunkt, der Darlehensvertrag enthalte keine ausdrückliche Regelung für den unerwarteten Fall, dass der 6-Monats LIBOR-CHF-Satz ins Negative falle. In jedem Fall sehe der Darlehensvertrag keine Zinszahlung des Darlehensgebers zugunsten der Darlehensnehmerin vor. Die Darlehensnehmerin reichte Klage ein und verlor beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass der Darlehenszins das Entgelt und damit die Gegenleistung für das Zurverfügungstellen von Kredit darstelle. Entsprechend dieser Definition stelle ein Negativzins keinen Zins im juristischen Sinne dar. Auch wies das Bundesgericht darauf hin, dass der Vertrag nicht die Umkehrung der Zinszahlungsverpflichtung vorsehe. Vielmehr würden mehrere Bestimmungen ausdrücklich auf die Zinszahlungsverpflichtung der Darlehensnehmerin Bezug nehmen. Darüber hinaus sei, so das Bundesgericht weiter, weder ersichtlich, dass die Parteien bei Abschluss des Darlehensvertrags mit Negativzinsen gerechnet hätten, noch dass sie beabsichtigt hätten, dass sich die Darlehensnehmerin mittels Negativzinsen refinanzieren können soll. Nach guten Treuen könne nicht abgeleitet werden, dass die Darlehensnehmerin Negativzinse ausbezahlt erhalte.
(Quelle: BGE 4A_596/2018 vom 7.5.2019)
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