10.08.2016
Gemäss dem Mehrwertsteuer-Gesetz sind auf den angefangenen Arbeiten am Ende des Jahres weder bei vereinnahmter noch bei vereinbarter Abrechnung Mehrwertsteuer geschuldet.
Wenn keine Rechnung ausgestellt noch ein Entgelt vereinnahmt worden ist, ist keine Umsatzsteuerschuld entstanden. Dieser Umstand ist für die effektive Methode und die Saldosteuersatzmethode gültig. Bereits erhaltene Akontozahlungen sind nicht vom Wert der angefangenen Arbeiten in Abzug zu bringen, sondern separat auszuweisen. Erhaltene Vorauszahlungen sind ebenfalls separat aufzuführen.
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