01.08.2020
Ein Beklagter war während einer Verhandlung am Kantonsgericht ständig mit seinem Mobiltelefon beschäftigt.
Auf Geheiss des Richters musste er das Handy abgeben. Der Angeklagte verlangte es noch während der Verhandlung heraus, kriegte es aber nicht. Deshalb klagte er bis vor das Bundesgericht. Das Gericht jedoch lehnten seine Beschwerde ab: Das Strafprozessrecht verbietet Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtsgebäude, weshalb das Gericht den Gebrauch von Mobiltelefonen im Saal untersagen könne.
(BGE 6B_893/2018 vom 2. April 2019)
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