Am 01.01.2016 ist das revidierte Gesetz zur Geldwäscherei in Kraft getreten.
Die wichtigste Neuerung ist, dass nicht mehr nur Finanzintermediäre wie Banken unter das Geldwäschereigesetz fallen, sondern auch Händler. Als Händler gelten gemäss Gesetz «natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen».
Falls ein Händler mehr als CHF 100'000 Bargeld entgegennimmt, muss er die im Gesetz beschriebenen Sorgfaltspflichten einhalten. Das bedeutet:
• Aufnahme der Personalien und Identifikation mit einem amtlichen Dokument wie Pass oder ID
• Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person bei einer juristischen Person
• Hintergrund und Zweck des Geschäftes hinterfragen und gegebenenfalls dokumentieren
• Sicherstellen, dass die Vermögenswerte weder aus einem Verbrechen noch aus einem qualifizierten Steuervergehen stammen oder der
Verfügungsmacht krimineller Organisationen unterliegen
• Prozess zur Einschätzung des Risikos für Geldwäscherei definieren
• eine Revisionsstelle zur Überprüfung der Abläufe beauftragen.
Wird die Transaktion über eine Bank abgewickelt, entfallen die Sorgfaltspflichten. Bei Aufsplittung in Ratenzahlungen gilt der Totalbetrag.
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