Im Jahr 2008 verkaufte eine Steuerpflichtige ihr Haus im Kanton Bern und erwarb umgehend eine Ersatzliegenschaft im Kanton Genf.
Die Grundstückgewinnsteuer wurde deshalb aufgeschoben. Im Jahr 2010 verkaufte die Frau auch ihr Genfer Haus – ohne danach ein anderes zu kaufen.
Darauf erhob der Kanton Genf Grundstückgewinn-Steuern. Die Steuerverwaltung Bern war damit nicht einverstanden und gelangte ans Bundesgericht. Sie argumentierte, dass bei einem Verkauf innerhalb von fünf Jahren der «alte» Kanton zuständig für die Grundstückgewinnsteuer sei.
Das Bundesgericht wies die Klage ab. Eine Mindesthaltedauer von fünf Jahren sei in diesem Zusammenhang rechtlich nicht haltbar und deshalb dürfe der Kanton Genf den Grundstückgewinn der Frau besteuern. Die Betroffene reduzierte so ihre Steuerschuld von CHF 1,9 Millionen nach Berner Tarif zum günstigeren Tarif in Genf für nur rund CHF 1,4 Millionen.
(Quelle: BGE 2C_70/2017 vom 28.9.2017)
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