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Grundlagenirrtum geltend machen in der Corona-Krise?

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01.05.2020

Viele rechtliche Fragen sind in der aktuellen Situation offen. Nicht nur Miet- und Arbeitsverhältnisse werfen Fragen auf, auch eine Vielzahl von weiteren Vertragsabschlüssen müssen neu beurteilt werden. Sind Verträge überhaupt noch gültig?

Gemäss Obligationenrecht ist ein Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Vertragsschluss in einem wesentlichen Irrtum befand, einem sog. Grundlagenirrtum. Wesentlich ist ein Irrtum, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde. Ein Irrtum kann sich gemäss Bundesgericht auch auf eine zukünftige Tatsache beziehen. Dies gilt aber nur, wenn diese Tatsache im Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv als sicher angesehen werden konnte. Auch muss der Gegenpartei nach Treu und Glauben klar sein, dass die Sicherheit des Eintrittes des zukünftigen Ereignisses für die andere Partei Vertragsvoraussetzung war.

Zweifellos war die Corona-Krise so nicht voraussehbar gewesen. Und die meisten Vertragsparteien gingen nach Treu und Glauben von offenen Grenzen, Reisefreiheit und dem Nichtvorliegen von behördlichen Verboten aus. Um nun einen Grundlagenirrtum bei einem Vertrag geltend zu machen, muss der Irrtum innert Jahresfrist ab Entdeckung beim Vertragspartner geltend gemacht werden. Damit fällt der Vertrag mit Geltendmachung des Irrtums rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses dahin und es gilt das Vertragsverhältnis rückabzuwickeln. Bei Dauerschuldverhältnissen fällt der Vertrag auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Irrtums dahin.


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