01.12.2020
Müssen Fristen für Kostenvorschüsse an Behörden bezahlt werden, so gilt der Grundsatz, dass bei Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen der nächstfolgende Werktag fristbestimmend sind.
Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Zahlung zugunsten der Behörde bei der Schweizer Post eingegangen ist oder dem Bank¬konto des Beschwerdeführers belastet worden ist. Die Regel gilt auch bei Fristen, die datumsmässig festgesetzt werden.
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