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Erbvorbezug muss nicht verzinst werden

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01.06.2018

Erhält ein Erbe vor dem Tod des Erblassers einen Erbvorbezug, so muss dieser für eine spätere Erbteilung nicht verzinst werden.

Bei der Erbteilung wird der No­mi­nalbetrag des Erbvorbezugs angerechnet. Ausnahme: Eine Verzinsung wurde vereinbart.


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