Dem Bundesgericht lag folgender Sachverhalt vor: Zwei Ärzte einer Gemeinschaftspraxis bezogen je CHF 170'000 Jahreslohn und schütteten sich je eine Dividende von CHF 250'000 aus.
Die AHV-Ausgleichskasse nahm eine Umqualifikation der Dividende in Lohn vor im Umfang, in welchem die Dividende 10% des Steuerwertes der Aktien übersteig. Gleichzeitig informierte die Ausgleichskasse über eine Praxisänderung, wonach sie in Zukunft aus praktischen Gründen auf Einzelfallbetrachtungen verzichten und nur noch mittels Dividendenrendite abrechnen werde.
Das Bundesgericht erteilte der Ausgleichkasse eine Abfuhr bezüglich ihrer Praxisänderung. Es gehe nicht an, dass die Ausgleichkasse zwecks Erhöhung ihrer Beiträge das Recht ändere.
Es wies darauf hin, dass die Ausgleichkasse die Aufteilung Lohn-Dividende nur umqualifizieren darf, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Missverhältnis zwischen Lohn und Arbeitsleistung: mittels Drittvergleich mit anderen Unternehmen und innerbetrieblich im Vergleich mit Mitarbeitenden, die nicht am Kapital beteiligt sind
- Missverhältnis zwischen eingesetztem Vermögen und Lohn.
Im vorliegenden Fall urteilte das Gericht, dass ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Lohn und Arbeitsleistung bestand, vor allem im innerbetrieblichen Vergleich.
(Quelle: BGE 9C_182018 vom 24.1.2019)
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