In der Mehrwertsteuer-Verordnung ist geregelt, dass bei entgeltlichen Leistungen an die Mitarbeitenden die Steuer auf dem tatsächlich empfangenden Entgelt zu berechnen ist. Das bedeutet, dass Privatanteile nicht via Vorsteuerkorrektur abgerechnet werden, sondern als «Umsatz» zu deklarieren sind.
Wird nun dem Mitarbeitenden für die Benützung eines Parkplatzes ein bestimmter Betrag auf seiner Lohnabrechnung belastet, ist dieser Betrag zum Normalsteuersatz zu versteuern. Da die Beträge auf der Lohnabrechnung nicht mit Mehrwertsteuercodes versehen sind, ist darauf zu achten, dass die geschuldete Mehrwertsteuer nicht automatisch generiert wird und «von Hand» berechnet werden muss. Bei Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode sind die Leistungen an die Mitarbeitenden immer zum höheren Saldosteuersatz abzurechnen.
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