Der Ausbruch der Coronavirus-Epidemie stellt Unternehmen vor rechtliche und wirtschaftliche Herausforderungen.
Es sind nicht nur internationale Unternehmen von Ausfällen und Lieferverzögerungen aller Art betroffen, sondern auch national operierende Unternehmen.
«Force Majeure» heisst «höhere Gewalt» oder «Act of God» und wird als unvorhersehbares und ungewöhnliches Ereignis verstanden, das mit wirtschaftlich angemessenen Mitteln nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und mit dem gerade wegen der Seltenheit nicht gerechnet werden muss. Die Coronavirus-Epidemie ist als Force Majeure-Fall einzustufen.
Internationale Kauf-, Liefer- oder Werkverträge enthalten oft Force Majeure-Klauseln. Sie befreien den Lieferanten häufig von seiner Leistungspflicht, ohne dass der Gläubiger Schadenersatz fordern kann. Je nach Branche und Vertrag kann die Klausel einfacher oder schwieriger angewendet werden. Versicherungsverträge enthalten oft Force Majeure-Klauseln die auf die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Kunden oder Lieferanten angepasst sind.
Fehlt eine entsprechende Force Majeure-Klausel, so gelten die allgemeinen Be-stimmungen des Vertrags. Das Schweizer Vertragsrecht sieht bei einer nach dem Vertragsschluss entstandenen Leistungsunmöglichkeit vor, dass der Schuldner von der Forderung des Gläubigers befreit wird. Basis für diese Schuldbefreiung ist, dass der Schuldner nicht für die Unmöglichkeit geradestehen muss, die hier bei Coronavirus-Epidemie erfüllt ist. Der freigewordene Schuldner haftet nur für die bereits erhaltene Leistung des Gläubigers wie z.B. Vorauszahlungen, die er zurückfordern kann.
Führen veränderte Umstände nach einem Vertragsabschluss zu einer erheblichen Leistungserschwerung für den Lieferanten oder zu einer Leistungsentwertung für den Gläubiger, so kann die Leistung durch eine (richterliche) Vertragsanpassung modifiziert werden. Als erhebliche Leistungserschwerung können erhöhte Desinfektions- und Sicherheitsmassnahmen die Kosten für einen Lieferanten so erhöhen, dass sie zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen untragbar wäre. Das Schweizer Recht geht in diesem Fall trotz diesem Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung vom Prinzip der Vertragstreue aus. Das bedeutet, dass der Vertrag den veränderten Verhältnissen anzupassen ist und erfüllt werden muss. Sofern die spätere Erfüllung dem Gläubiger überhaupt noch nutzt.
Es lohnt sich, die einzelnen Vertragsklauseln zu prüfen um mögliche Ansprüche geltend zu machen. Es ist empfehlenswert, die Vertragsparteien möglichst frühzeitig auf eventuelle drohende Leistungsstörungen aufmerksam zu machen und die höhere Gewalt zu erwähnen. Sie können alle Parteien sich auf das Leistungshindernis einstellen und schadensmindernde Massnahmen einleiten.
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