Das internationale Konkursrecht regelt die Anerkennung ausländischer Konkurs- und Nachlassverfahren in der Schweiz.
Die restriktiven Anerkennungsvoraussetzungen des geltenden Rechts haben in der Vergangenheit die Anerkennung ausländischer Konkurs-Entscheidungen verzögert und teilweise sogar verunmöglicht. Das Anerkennungsverfahren wird deshalb jetzt vereinfacht.
Neu wird auf den Gegenrechtsnachweis verzichtet. Zudem können inskünftig auch Verfahren anerkannt werden, die in dem Staat eröffnet wurden, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Des Weiteren muss das Hilfs-Konkursverfahren nur noch dann durchgeführt werden, wenn in der Schweiz schutzbedürftige Gläubiger vorhanden sind. Gegenüber dem geltenden Recht wird zudem die Stellung der inländischen Niederlassungsgläubiger verbessert.
(Quelle: EJPD)
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