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Bundesrat spezifiziert Stellenmeldepflicht

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01.06.2018

Ab dem 1. Juli 2018 sind alle offenen Stellen zu melden in Berufsarten, die eine durchschnittliche Arbeitslosenquote von 8 Prozent oder mehr ausweisen.

Die Liste der Berufsarten, die meldepflichtig sind, ist online erhältlich unter www.arbeit.swiss.

Ausgenommen von der Meldepflicht sind Stellen, die innerhalb eines Un­ter­neh­mens intern besetzt werden durch eine Person, die bereits seit mindestens sechs Monaten dort angestellt ist. Dasselbe gilt, wenn Lernende im Anschluss an ihre Lehre angestellt werden oder wenn eine Beschäftigung maximal 14 Kalen­dertage dauert.

Laut Seco kann die Meldung online über das neue Portal «arbeit.swiss», aber auch telefonisch, per E-Mail oder schriftlich erfolgen. Je präziser die Angaben zur offenen Stelle sind, desto besser können die RAV passende Dossiers von Stel­len­suchenden vorschlagen.

Während fünf Arbeitstagen sind die Informationen über die gemeldeten Stellen nur den bei den RAV gemeldeten Stellensuchenden sowie den RAV-Mitarbeitern zugänglich. So ist sichergestellt, dass die registrierten Stellensuchenden einen zeit­­lichen Vorsprung haben.

Der Arbeitgeber wird innert drei Tagen eine Rückmeldung vom RAV bezüglich pas­­sender Dossiers von Stellensuchenden erhalten.


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