01.06.2018
In einem neuen Urteil stellt das Bundesgericht klar, welche Bedingungen u.a. für die Auszahlung des Ferienlohns gegeben sein mussten.
Im vorliegenden Fall musste der Arbeitgeber den Ferienlohn zweimal auszahlen. eObwohl der auf der Lohnerklärung den Ferienlohn ausgewiesen hat, klagte der Mitarbeiter und das Bundesgericht gab ihm Recht.
Zwei Bedingungen wurden vom Arbeitgeber nicht erfüllt:
- die Parteien hatten eine Arbeitszeit von 42.5 Stunden vereinbart. Darum gilt die Beschäftigung nicht als unregelmässig und der Ferienlohn hätte zum Zeitpunkt des Ferienbezugs ausbezahlt werden müssen.
- Im schriftlichen Arbeitsvertrag fehle der Hinweis darauf, welche Lohnanteile zur Abgeltung der Ferien ausbezahlt wurden. Das Gericht liess es nicht gelten, dass auf den Lohnabrechnungen die Anteile ersichtlich waren und der Arbeitnehmer die Abrechnungen ohne Widerspruch entgegengenommen hatte.
(Quelle: BGE 4A_561/2017 vom 19. März 2018)
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