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Beweislast im Steuerstrafverfahren liegt bei den Steuerbehörden

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09.07.2021

Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren sind zwei getrennte Verfahren mit unter­schied­lichen Grundsätzen.

Im Strafsteuerverfahren gilt der Grundsatz der Un­schulds­­vermutung – im Zweifel für den Angeklagten. Die Steuerbehörden müssen die Schuld des Angeklagten nachweisen.

Im Nachsteuerverfahren gilt ein anderes Prinzip: Es gilt die Mitwirkungspflicht und die Beweislast für steuererhöhende Tatsachen liegt bei den Behörden, die Beweislast für steuermindernde Tatsachen beim Steuerpflichtigen.


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