Verkauft eine Privatperson einen beweglichen Gegenstand gewinnbringend, wird dieser Kapitalgewinn nicht besteuert.
Eine Besteuerung würde nur stattfinden, wenn der Verkauf eine berufliche Tätigkeit darstellt. Bei Wertschriften sind die Steuerämter sensibilisiert, ab wann der Kauf und Verkauf von Wertschriften als berufliche Tätigkeit gilt. Die eidg. Steuerverwaltung hat folgende Kriterien definiert, wonach im Zusammenhang mit der Veräusserung von Wertschriften nie eine berufliche und danach steuerbare Tätigkeit ausgeübt wird. Werden die Kriterien kumulativ erfüllt, geht das Steueramt von einem steuerfreien privaten Kapitalgewinn aus:
- Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens 6 Monate.
- Das Transaktionsvolumen (entspricht der Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse) pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.
- Das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen.
- Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögens-erträge aus den Wertschriften sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.
- Der Kauf und Verkauf von Derivaten (insbesondere Optionen) beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen.
Die Gerichte haben in ständiger Rechtsprechung die Kriterien weiter präzisiert. Für eine selbständige Tätigkeit wird vorausgesetzt, dass solche Geschäfte systematisch mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden. Wer also An- und Verkäufe von Wertgegenständen in einer Art tätigt, die über die schlichte Verwaltung von Privatvermögen hinausgeht, dem werden Kapitalgewinne als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert.
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