Ein Traktandum ist ein Beschlussgegenstand, der konkret umschrieben sein muss, so dass sich der Aktionär genügend vorbereiten kann und er sich Alternativen, bzw. Opposition überlegen kann.
Ist das Traktandum nicht ordnungsgemäss angekündigt, können darüber keine verbindlichen Beschlüsse gefasst werden.
Das Traktandierungsrecht ist gemäss Obligationenrecht das Recht, einen Verhandlungsgegenstand vorzuschlagen und zu diesem Gegenstand einen Antrag zu stellen. Im Gesetz steht: «Aktionäre, die Aktien im Nennwert von 1 Million Franken vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen.»
In einem Urteil hat das Bundesgericht entschieden, dass das Traktandierungsrecht allen Aktionären zusteht, die Aktien im Nennwert von 1 Million Franken oder 10 % des Aktienkapitals vertreten. Die Bestimmung, 1 Million Franken an Nennwert zu besitzen macht in der Schweiz wenig Sinn, über 90% aller Aktiengesellschaften Aktienkapital unter 1 Million Franken haben.
(Quelle: BGE 4A_296/2015 vom 27.11.2015)
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