to Homepage to Main Navigation to Main Content to Contactform to Search Form
Merki Treuhand AG - EN
Martin-Disteli-Strasse 9
4600 Olten, CH
Tel. +41 62 207 30 40
revision@merkitreuhand.ch
AdobeStock 303323021

Abwehr von Haftungs-Ansprüchen an den Verwaltungsrat

AdobeStock 113786261
01.10.2020

Verwaltungsräte haften für die Schäden, die sie der Gesellschaft durch absichtliche oder fahrlässige Pflichtverletzung zufügen.

Oft sind grosse Summen im Spiel wenn es zu einer Klage kommt und der Privatkonkurs droht wie ein Schwert über den Köpfen eines Verwaltungsrats.

Folgende vier Möglichkeiten können zur Abwehr ergriffen werden:

  1. Delegation der Geschäftsführung: Verwaltungsräten ist es erlaubt, die Geschäftsführung an Dritte abzutreten, soweit es sich dabei nicht um unübertragbare und unentziehbare Aufgaben handelt. Am besten nimmt der VR eine formelle Delegation mit einem Organisationsreglement vor und sorgt dafür, dass der eingesetzte Geschäftsführer sorgfältig instruiert und überwacht wird.
  2. Décharge: Ein Décharge ist der Verzicht auf die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen der Generalversammlung. Es ist eine Erklärung, dass gegen die Organe aus deren Geschäftsführung während einer bestimmten Geschäftsperiode keine Forderung geltend gemacht werden kann. Organe, denen die Décharge erteilt wurde, können bei einer Klage vor Gericht die Entlastungseinrede erheben.
  3. Business Judgement Rule: Die Business Judgement Rule ist ein Rechtskonstrukt aus dem angloamerikanischen Raum und bedeutet, dass Verwaltungsräte nicht für Schäden aus ihrer Tätigkeit haften, wenn sie einen sorgfältigen und informierten Entscheid getroffen haben. Durch diese Regel soll vermieden werden, dass Verwaltungsräte Angst davor haben, einen riskanten, aber möglicherweise lohnenden Entscheid zu treffen, weil ihnen bei Misserfolg Haftungsklagen drohen.
  4. Einwilligung der Geschädigten: eine Haftung entfällt, wenn die Verwaltungsräte eine Pflichtverletzung mit Einwilligung der Geschädigten begangen haben. Gemäss Bundesgericht ist eine Pflichtverletzung der Verwaltungsräte nicht strafbar, wenn sie mit dem Einverständnis, ausdrücklich oder stillschweigend, der Aktionäre erfolgte. Verwaltungsräte können sich so absichern, indem sie die Generalversammlung im voraus über schwierige Geschäfte abstimmen lassen.

To News overview