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01.04.2020
Ausserordentliche Abschreibungen auf Forderungen sind steuerlich nur in dem Jahr zugelassen, in dem der Wertverlust eingetreten oder ersichtlich war.
Die Steuerverwaltung muss Abschreibungen nicht zulassen wenn sie später vorge-nommen werden, da sie gegen das Periodizitätsprinzip verstossen.
(Quelle: BGE 2C_972/2018 vom 2.10.2019)
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