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Abschreibungen auf Forderungen nur im gleichen Jahr

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01.04.2020

Ausserordentliche Abschreibungen auf Forderungen sind steuerlich nur in dem Jahr zugelassen, in dem der Wertverlust eingetreten oder ersichtlich war.

 

Die Steuerverwaltung muss Abschreibungen nicht zulassen wenn sie später vorge-nommen werden, da sie gegen das Periodizitätsprinzip verstossen.

(Quelle: BGE 2C_972/2018 vom 2.10.2019)


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