Ab dem 1. Januar 2023 tritt der zweiwöchige Adoptionsurlaub in Kraft. Anspruch auf die Adoptionsentschädigung haben Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen.
Der Adoptionsurlaub und die Adoptionsentschädigung können zwischen beiden Adoptiveltern aufgeteilt werden. Die Adoptiveltern können wählen, wer von ihnen den Urlaub in Anspruch nimmt. Sie können den Urlaub auch untereinander aufteilen, ihn aber nicht gleichzeitig beziehen. Für Eltern, die das Kind der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Partnerin bzw. des Partners adoptieren, ist keine Entschädigung vorgesehen.
Der zweiwöchige Urlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach der Aufnahme des Kindes bezogen werden. Das Taggeld, welches über die Erwerbsersatzordnung entschädigt wird, beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 196 pro Tag.
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