17.08.2016
Eine Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird.
Trägt der Briefumschlag nicht den Poststempel des Tages des Beschwerdeablaufs, dann muss die Behörde nicht auf die Beschwerde eingehen. Auch wenn Zeugen bestätigen, dass der Brief am entscheidenden Tag in den Briefkasten geworfen wurde, gilt der Poststempel.
(Quelle: BGE 9C_118/2016 vom 19.04.2016)
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