Die Vermietung eines Wohnobjekts, das mit vorbezogenen Mitteln aus der beruflichen Vorsorge finanziert wurde, führt nicht zwangsläufig zu einer Rückzahlungspflicht gegenüber der Pensionskasse.
Das Bundesgericht verneint die Rückzahlungspflicht im Fall einer Eigentümerin, die ihre Wohnung nach jahrelanger Eigennutzung unbefristet und mit beidseitiger Kündigungsfrist von drei Monaten vermietet hat.
Die Pensionskasse verlangte den Vorbezug zurück mit der Begründung, dass die gesetzliche Bedingung des ausschliesslichen Eigenbedarfs nicht mehr gegeben sei.
Das Bundesgericht hat entschieden, das keine Rückzahlung geleistet werden muss. Das Wohnobjekt ist weiterhin in den Händen der Besitzerin und geht nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder in den Eigenbedarf. Anders wäre es, wenn der Vorbezug von Anfang an mit Blick auf eine gewinnbringende Investition getätigt worden wäre.
(Quelle: BGE 9C_293/2020 vom 1. Juli 2021)
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