Am 01.01.2018 tritt ohne Übergangsfrist die Änderung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit in Kraft.
Neu werden gewisse Anwender vom vereinfachten Abrechnungsverfahren ausgeschlossen. Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Ehegatten und Kinder, die im eigenen Betrieb mitarbeiten, können ab dem 01.01.2018 unter anderem Verwaltungsratshonorare nicht mehr mit dem vereinfachten Abrechnungsverfahren abrechnen. Das Verfahren steht weiterhin Personenunternehmen, Einzelunternehmen oder Privatpersonen mit Angestellten und Vereinen zur Verfügung.
Neu können Kontrollorgane im Rahmen ihrer Schwarzarbeitskontrollen ihre Anhaltspunkte auf Verstösse gegen andere Bestimmungen wie zum Beispiel etwa gegen Mindestlöhne oder gegen die Arbeitssicherheit anderen Kontrollorganen mitteilen. Künftig werden die Kontrolleure diese Verdachtsfälle den Arbeitsinspektoraten, den Sozialhilfebehörden und den Steuerbehörden zur weiteren Abklärung weiterleiten können.
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