08.11.2016
Arbeitsverträge können auch mündlich geschlossen werden oder ergeben sich aus den Umständen. Bei Streitigkeiten stellt sich die Frage, wer beweisen muss, dass ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.
Gemäss Bundesgericht und OR trägt die Beweislast, wer daraus Rechte ableitet. Wer daher Lohnansprüche aus einem Arbeitsverhältnis ableitet, hat zu beweisen, dass ein Arbeitsvertrag besteht. Ein Arbeitsvertrag hat die Eigenschaften der Arbeitsleistung, das Motiv der Entlöhnung, die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation mit Weisungsbefugnis des Arbeitgebers und ist eine Dauerbeziehung. Ein Arbeitsvertrag liegt nur vor, wenn diese charakteristischen Merkmale gegeben sind.
(Quelle: BGE 4A_504/2015 vom 28.01.2016)
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