01.08.2020
Zu den Familienzulagen gehören die Kinderzulagen, die Ausbildungszulagen und die Geburts- oder Adoptionszulagen.
Sie basieren auf der Regel «Ein Kind, eine Zulage». Falls mehrere Personen Anspruch auf Familienzulagen für das gleiche Kind haben, dann regelt eine gesetzlich festgelegte Reihenfolge den Erstanspruch. Damit keine Doppelbezüge vorkommen wurde ein Familienzulagenregister eingeführt.
Folgende Personen können einen Anspruch auf Familienzulagen geltend machen:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Selbständigerwerbende
- Nichterwerbstätige mit bescheidenem Einkommen
- Erwerbstätige in der Landwirtschaft
Arbeitslose Personen haben keinen Anspruch auf Familienzulagen, können aber bei ihrer Arbeitslosenkasse einen Zuschlag beantragen, der den Familienzulagen entspricht, auf die sie als Erwerbstätige Anspruch hätten.
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