Ein Anwalt warf am letzten Tag einer zehntätigen Frist für seinen Klienten eine Beschwerde um 22:50 Uhr in den Briefkasten.
Er filmte den Einwurf und informierte das Gericht am anderen Tag, dass der Poststempel auf dem eingeworfenen Umschlag das Datum des Folgetages tragen könnte und er deshalb eine Videoaufnahme zum Beweis der fristgerechten Einreichung der Beschwerde nachreichen werde, was er auch mittels USB-Stick tat.
Das Kantonsgericht trat hingegen auf die Beschwerde, die den Poststempel des Folgetages trug, wegen Fristversäumnis nicht ein. Es argumentierte, dass die Videoaufnahme keinen wirksamen Beweis für die fristgerechte Einreichung darstelle.
Das Bundesgericht gab aber dem Anwalt recht. Gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung gilt eine Frist unter anderem dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist (bis Mitternacht) der Schweizerischen Post übergeben wird. Entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts kann die Videoaufnahme als Beweismittel für die rechtzeitige Übergabe an die Post dienen.
Sofern keine Hinweise auf eine Fälschung bestehen, gelten solche Filmaufnahmen als echt. Selbstverständlich muss die Videoaufnahme alle Elemente enthalten, die zum Beweis erforderlich sind:
- das Datum und die Zeit der Deponierung der Eingabe
- die Identifikation des Umschlags mit der Beschwerde.
Die Sichtung eines Beweisvideos verursacht zusätzlichen Aufwand und die Kosten vom Gericht können dem Absender verrechnet werden.
(Quelle: BGE 6B_1247/ 2020 vom 07.10.2021)
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