Innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode ist die Mehrwertsteuer abzurechnen und eine allfällige Steuerforderung zu bezahlen.
Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet, der nicht nur auf der Inland- und Bezugsteuer, sondern auch bei Einfuhr-Steuersachverhalten entsteht. Die Verzugssteuer fällt an ohne Mahnung des Steueramtes und die Gründe für die Nicht-Bezahlung des Betrags spielen keine Rolle.
Es gibt eine Ausnahmeregelung, die aber nur in sehr seltenen Ausnahmefällen geltend gemacht werden kann: «Kein Verzugszins ist geschuldet bei einer Nachbelastung, wenn diese auf einem Fehler beruht, der bei richtiger Abwicklung beim Bund zu keinem Steuerausfall geführt hätte.» Der Sinn dieser Regelung ist interpretationsbedürftig und deren Anwendungsbereich relativ eng, d.h. es lohnt sich fast nicht, sie versuchen anzuwenden.
Der Verzugszins beträgt 4% und kann teuer werden bei z.B. der rückwirkenden Eintragung in das Mehrwertsteuer-Register oder bei Steueraufrechnungen im Rahmen einer Mehrwertsteuer-Kontrolle, die meistens mehrere Steuerperioden umfasst.
Die Verzugszinspflicht endet mit der Zahlung einer Mehrwertsteuer-Forderung, darum ist es sinnvoll, mit einer Begleichung der voraussichtlichen Steuerschuld die Pflicht zu stoppen. Ebenso ist im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens mit unsicherem Ergebnis zu überlegen, ob die strittige Steuerschuld zwecks Unterbrechung des Verzugszinslaufs mit entsprechendem Vorbehalt bezahlt werden soll. Zinsbeträge unter CHF 100 werden nicht erhoben.
zur Newsübersicht