24.05.2024
Bestehende Gleitzeitguthaben zum Zeitpunkt einer ordentlichen Kündigung müssen während der Kündigungsfrist abgebaut werden können.
Ist der Umfang der Mehrarbeit so gross, dass der vollständige Abbau während der Kündigungsfrist nicht möglich ist, verfallen die geleisteten Arbeitsstunden entschädigungslos. Für Fälle, bei denen eine fristlose Kündigung ausgesprochen wurde, hat der Arbeitnehmer jedoch keine Möglichkeit mehr, die aufgrund des Gleitzeitsystems geleistete Mehrarbeit abzubauen, weshalb in diesem Fall geleistete Mehrarbeit nicht einfach verfällt.
(Quelle: BGE 123 III 469)
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