Werden Waren eingekauft bei denen unterschiedliche Steuersätze anzuwenden sind, wie z.B. Geschenkkörbe, bietet sich eine Vereinfachung bei der Verbuchung der Mehrwertsteuer an.
Grundsätzlich muss jede einzelne Leistung ihrem Steuersatz entsprechend verbucht werden. Wird aber eine Kombination von Leistungen pauschal angeboten und dieses pauschal fakturiert, so kann vereinfacht abgerechnet werden. Jene Leistung, die mindestens 70% des Angebots einnimmt, bestimmt den Steuersatz. Ist die überwiegende Leistung von der Mehrwertsteuer ausgenommen, gilt die Steuerausnahme auch für die Sachgesamtheit bzw. die Leistungskombination. Diese Regel ist nicht anwendbar, wenn keine der jeweiligen Leistungen mindestens 70% des Gesamtentgelts ausmacht. Dann muss separat abgerechnet werden.
zur Newsübersicht