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Unternehmen können Nachzahlungen bei der Kurzarbeitsentschädigung beantragen

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01.04.2022

Unternehmen können für die Jahre 2020 und 2021 Nachzahlungen bei der Kurz­arbeits­entschädigung beantragen.

Dies hat der Bundesrat am 11. März 2022 entschieden. Der Entscheid steht im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundes­gerichts, das bestimmt, dass bei der Bemessung der Kurzarbeits­entschädigung im summarischen Abrechnungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen sei. Seit Januar 2022 wird dies bei der Kurzarbeitsentschädigung nun berücksichtigt.


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