Vor Bundesgericht erschien ein Mann, der Unterhaltszahlungen nicht an seine geschiedene Ehefrau überwies, sondern direkt an seinen volljährigen Sohn.
Er begründete die Zahlungen damit, dass es aufgelaufene Unterhaltszahlungen vergangener Jahre seien. Das Steueramt verweigerte ihm die Abzugsfähigkeit der Überweisungen.
Das Bundesgericht entschied, dass Unterhaltsbeiträge an den sorgeberechtigten Elternteil überwiesen werden müssen.
Die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen für ein Kind setzt die elterliche Sorge des Elternteils voraus, das die Leistungen erhält. Unter elterlicher Sorge stehen Kinder, bis sie das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben. Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit kann der Leistungsschuldner die ausgerichteten Unterhaltsbeiträge daher steuerlich nicht mehr abziehen. Im Gegenzug muss sie weder der Elternteil, bei dem das volljährige Kind lebt, noch vom Kind selbst als Einkommen versteuern.
(Quelle: BGE 2C_429/2017 vom 21.2.2018)
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