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Überzeit muss unter Umständen auch bei Kadermitarbeitern ausbezahlt werden

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01.07.2018

Ein Projektleiter forderte nach seiner Entlassung mehr als CHF 160’000 für Überstunden, Bonus und Ferien.

Das Bundesgericht sprach ihm rund CH 57'000 zu. Entscheidend war: Gemäss Arbeitsvertrag wurden Überstunden nicht ent­schädigt. Überzeit von mehr als 60 Stunden pro Jahr ist laut Arbeitsgesetz aber zwingend zu entschä­digen. Überzeit liegt vor, wenn die im Arbeits­­gesetz festgehal­tene Höchstarbeitszeit überschritten wird.

(Quelle: BGE 4A_207/2017 vom 7.12.2017)


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