Überzeit ist durch den vereinbarten Lohn plus eines Lohnzuschlags von mindestens 25 % zu zahlen.
Eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter, die diese Entschädigung für Überzeit wegbedingt, ist ungültig. Hingegen ist kein Zuschlag zu zahlen, wenn die Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem Mitarbeiter innerhalb von 14 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen wird. Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter kann diese Frist bis zu einem Jahr verlängert werden.
Der Lohnzuschlag für Überzeit nach Arbeitsgesetz ist Büropersonal sowie technischen und andern Angestellten, inkl. des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, nur für Überzeitarbeit zu entrichten, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt.
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