Vermehrt werden eigene Mitarbeitende zur Überbrückung von Personalengpässen oder zur Bewältigung von Produktionsspitzen an andere Unternehmen für eine bestimmte Zeit ausgeliehen.Dies gilt als Personalverleih, sofern die wesentlichen Weisungsbefugnisse an das andere Unternehmen abgetreten werden.
Der gewerbsmässige Personalverleih ist bewilligungspflichtig, das gelegentliche Überlassen hingegen ist von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Gelegentliches Überlassen liegt allerdings nur vor, wenn es sich um ein kurzfristiges, nicht speziell geplantes zur Verfügung stellen von Arbeitnehmern handelt und dieses keine Regelmässigkeit erlangt. Gewerbsmässig verleiht, wer jährlich mehr als zehn Mal und mit Gewinnabsicht Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe verleiht oder mit der Verleihtätigkeit einen jährlichen Umsatz von mehr als CHF 100'000 erzielt.
Zu beachten ist, dass für bewilligungspflichtige Verleihfirmen nicht nur das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih gilt, sondern seit dem 01.01.2012 unter Umständen zusätzlich der allgemein verbindlich erklärte Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih. Die Verleihfirma muss zur Sicherung der Lohnansprüche ihrer Arbeitnehmer bei der kantonalen Bewillligungsbehörde eine Kaution hinterlegen, deren Höhe je nach Geschäftstätigkeit zwischen CHF 50'000 und CHF 150'000 beträgt. Wer ohne erforderliche Bewilligung gewerbsmässig verleiht, riskiert, dass die Personalverleihverträge nichtig sind und strafrechtliche Sanktionen mit einer Busse bis zu CHF 100'000 drohen.
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