Der Mitarbeiter lässt sich krankschreiben und zeigt ein Zeugnis seines Arztes. Kommt der hinzugezogene Vertrauensarzt aber zu einem anderen Ergebnis als der behandelnde Arzt, dann haben die beiden Zeugnisse den gleichen Beweiswert.
Dem Arbeitgeber empfiehlt es sich in dieser Situation, dem behandelnden Arzt das Arztzeugnis des Vertrauensarztes vorzulegen und um eine schriftliche Erklärung zu bitten. Fehlt eine plausible Erklärung des behandelnden Arztes, muss der Arbeitgeber entscheiden, ob er dem Vertrauensarzt mehr glaubt und als Folge davon die Lohnzahlung einstellt. Die Einstellung der Lohnzahlung ist mit dem Risiko behaftet, dass der Arbeitgeber Klage auf Lohnzahlung einreichen wird.
Es gilt, dass ein Arztzeugnis ohne persönliche Untersuchung des Mitarbeiters einen tieferen Beweiswert hat als ein Befund, der auf einer persönlichen Untersuchung beruht. Gleiches gilt bei Ausstellung eines rückwirkenden Arztzeugnisses, da ein Arzt nur eingeschränkt feststellen kann, ob die Arbeitsunfähigkeit schon vor der Untersuchung bestanden hat. Auch kann ein Arztzeugnis durch das Verhalten des Arbeitnehmers widerlegt werden, wenn sich der Mitarbeiter anders verhält. Er wird zum Beispiel beim Joggen gesehen, während er ein Knieleiden geltend macht und arbeitsunfähig scheint.
Der Arbeitgeber sollte sich rechtlich beraten lassen bevor er die Lohnzahlung bei zweifelhafter attestierter Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters einstellt.
zur Newsübersicht