11.12.2017
Ein Arbeitnehmer klagte vor Bundesgericht auf eine Zahlung von CHF 40'000 Bonus.
In seinem Arbeitsvertrag als Geschäftsführers war unter dem Titel "Bonus" für 2011 eine Zahlung von CHF 40'000 vereinbart. Weil das Geschäftsjahr schlecht verlief, erhielt er den Bonus nicht.
Das Bundesgericht gab dem Arbeitnehmer Recht, weil in diesem Fall der Bonus ein Lohnbestandteil war. Es war nicht formuliert, dass der Bonus von der Zufriedenheit des Arbeitgebers mit seinen Leistungen oder vom Verlauf des Geschäftsjahres abhängig war.
(Quelle: BGE 4A_216/2017 vom 23.06.2017)
zur Newsübersicht