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Strenge Haftung des Verwaltungsrat (VR) für nicht abgeführte Sozialbeiträge erneut bestätigt

13.10.2016

Ein VR einer AG gelangt an das Bundesgericht, da er wegen nicht bezahlter AHV-Beiträge persönlich zu Schadenersatz über CHF 300'000 von der Ausgleichskasse haftbar gemacht wurde.

Er argumentierte vor Gericht, dass der Verwaltungsratspräsident die Ausstände verheimlicht hatte und ihn mit falschen Bilanzen täuschte.

Für ihn als Verwaltungsrat habe kein Anlass bestanden, von ausstehenden Beträgen auszugehen. Die ausgewiesenen Ausstände seien immer in der Kategorie "sehr, sehr dringende Zahlungen" gelistet gewesen, wobei diese Ausstände jährlich etwa gleich gross geblieben seien. Er habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass die AHV Beträge jedes Jahr bezahlt worden seien. Der Präsident des Verwaltungsrates sei ausserdem autoritär gewesen und er sei als Arbeitnehmer in einem Subordinationsverhältnis gestanden.

Das Bundesgericht gab ihm nicht Recht und wies ihn zur Zahlung an. Es weist auf die strenge Haftung des Verwaltungsrats hin und rügt den Kläger, dass er sich intensiver mit dem Geschäftsgang des Unternehmens hätte beschäftigen müssen. Auch der Umstand, dass er Arbeitnehmer der AG war, mildert die Haftung nicht.

(Quelle: BGE 9C_66/2016 vom 10.08.2016)


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