11.12.2017
Ein Steuerruling, das eine kantonale Steuerverwaltung mit einem Steuerpflichtigen abgemacht hat, verliert seine Wirkung, wenn das betreffende Recht revidiert wird.
(Quelle: BGE 2C_997/2016 vom 10.11.2016)
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Ein Steuerruling, das eine kantonale Steuerverwaltung mit einem Steuerpflichtigen abgemacht hat, verliert seine Wirkung, wenn das betreffende Recht revidiert wird.
(Quelle: BGE 2C_997/2016 vom 10.11.2016)