01.06.2018
Seit 2011 können Kapitaleinlagen, die direkt von den Eigentümern in die Gesellschaft eingezahlt wurden, steuerfrei zurückbezahlt werden.
Voraussetzungen dafür sind:
- Die Kapitaleinlage muss in der Handelsbilanz der Gesellschaft gesondert ausgewiesen werden und darf nicht mit Verlustvorträgen verrechnet werden. Das Konto muss heissen: «Reserven aus Kapitaleinlagen»
- Die Reserven aus Kapitaleinlagen müssen der ESTV innert 30 Tagen gemeldet werden.
- Die Entnahme einer Kapitaleinlage ist nur durch einen Beschluss der Generalversammlung möglich. Die Beschlussfassung ist ausdrücklich zu beschliessen und zu protokollieren, andernfalls wird von einer Dividendenausschüttung ausgegangen.
- Die Rückzahlung von Kapitaleinlagen wird gleich behandelt wie die Rückzahlung vom Grund- und Stammkapital, das heisst, es ist keine Verrechnungssteuer geschuldet.
Personen, welche die Beteiligung im Privatvermögen halten, können die Rückzahlung steuerfrei vereinnahmen.
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