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Steuerdomizil von Aktiengesellschaften

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01.05.2019

Einmal mehr hat das Bundesgericht bestätigt, dass das Steuerdomizil einer Aktiengesellschaft nicht nur vom statutarischen Sitz abhängig ist.

 

Es urteilte in einem Fall einer Gesellschaft, die ihren Sitz im Kanton Zug hatte. Der Hauptaktionär mit über 50% Anteil wohnte im Kanton Tessin, hatte dort eine Wohnung und ein Schiff. Alle Mitarbeiter der Aktiengesellschaften wohnten ebenfalls im Kanton Tessin. Deshalb entschied das Gericht, dass das Hauptsteuerdomizil sich im Kanton Tessin befindet, ausser die Gesellschaft kann beweisen, dass ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton Zug stattfindet.

In einem weiteren Fall hatte die Gesellschaft ihren Sitz in Zug, führte dort die GV durch, hatte Räumlichkeiten angemietet und erledigte auch kleinere administrative Tätigkeiten dort. Die Haupttätigkeiten waren jedoch im Kanton Zürich. Das Gericht entscheid hier, dass die Tätigkeiten der Gesellschaft im Kanton Zug unerheblich seien und deshalb die Betriebsstätte, die Verwaltung und das Steuerdomizil im Kanton Zürich sei.

(Quelle: BGE 2C_373/2018 vom 31.1.2019 und BGE 2C_627/2017 vom 1.2.2019)


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