Das Bundesgericht hat entschieden, dass die dem unterhaltsempfangenden Elternteil anfallenden Steuern proportional nach den Einkünften (inkl. Unterhaltsbeiträgen) des Elternteils und des minderjährigen Kindes aufzuteilen sind.
Machen die Einkünfte des Kindes beispielsweise 20 % des Haushaltseinkommens aus, sind 20 % der anfallenden Steuern im Bedarf des Kindes und 80 % im Bedarf des Empfängerelternteils einzusetzen.
Als Einkünfte des Kindes sind dabei der Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen sowie Erträge aus Kindesvermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen ist das Erwerbseinkommen des Kindes und der Betreuungsunterhaltsbeitrag. Mit dem Urteil vereinheitlicht das Bundesgericht die Methodik im Unterhaltsbereich.
(Quelle: BGE 5A_816/2019 vom 25.6.21)
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