Um erwerbstätige Eltern steuerlich gleich zu behandeln, wurde der Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten bei der direkten Bundessteuer und in vielen Kantonen ab 2023/2024 angepasst.
Ziel ist eine gerechtere Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.
Wer kann den Abzug nutzen? Verheiratete, unverheiratete Paare und Alleinerziehende können die Kosten für Kinderbetreuung von ihrem Einkommen abziehen, solange die Kinder unter 14 Jahren im gleichen Haushalt leben. Die Betreu-ungskosten müssen im Zusammenhang mit Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit stehen – Freizeitbetreuung (z.B. Babysitting) ist nicht abzugs-fähig.
Die abzugsfähigen Kosten müssen nachweisbar sein, z.B. Kita, Tagesmutter oder eine Nanny. Der Maximalbetrag wurde bei der direkten Bundessteuer 2023 von CHF 10'100 auf CHF 25'000 pro Kind erhöht und ab 2024 auf CHF 25'500 angepasst. Kantonal gibt es unterschiedliche Höchstbeträge.
Besonders profitieren Eltern mit hohem Arbeitspensum, um Erwerbsanreize zu fördern.
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